Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EWerk Renewable Energy Solutions
    Inhaber: Manuel Ernst gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
  2. Lieferungen und Leistungen der EWerk Renewable Energy Solutions
    Inhaber: Manuel Ernst – (fortan: Lieferant) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
  3. Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller an, dass die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
  4. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten.
  5. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  6. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend.
  7. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

 

II. Gefahrübergang und Versand

  1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW). Die Gefahr geht, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart, auf den Besteller über – auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist -, sobald die Lieferung im Lager des Lieferanten für den Besteller bereitgestellt und dieser darüber informiert worden ist. Haben die Parteien Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person der Versendung über.
  2. Verpackung und Versand erfolgen – auf Kosten des Bestellers – mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  3. Werden auf Wunsch des Bestellers Waren nicht ausgeliefert oder befindet er sich in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der vom Lieferanten veranlassten Einlagerung auf den Besteller über. Entstehende Kosten trägt der Besteller. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, bei nicht rechtzeitiger oder verweigerter Annahme seiner Ware durch den Besteller vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackungs- und Versandkosten.
  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Dem Besteller steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Lieferanten anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Lieferanten anerkannt worden. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten (z.B. Export-/Import-/ Strafzölle) verlangten Entgelte um mehr als 10 % erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 25% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

 

IV. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. Mit der Bereitstellung der Ware sowie Benachrichtigung des Bestellers gilt die vereinbarte Frist als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung an den Frachtführer oder das Transportunternehmen übergeben worden ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernde Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist um die Dauer der Störung verlängert. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die vorbezeichneten und allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  3. Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss des Deckungsgeschäfts oder den Eintritt unvorhersehbarer und vom Lieferanten zumindest nicht zu vertretender Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
  4. Der Lieferant haftet nicht für Leistungshindernisse im Sinne von Ziffer 3, soweit dem Lieferanten diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.
  5. Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
  6. Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel oder Mengenabweichungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

 

V. Rücktrittsvorbehalt

  1. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug i.H.v. 25 % der fälligen Verbindlichkeiten bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels oder wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
  2. Der Lieferant ist bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstlieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferant nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    a) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
    b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
    c) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung / Bereitstellung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers.
    d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflichten), kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
  2. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden, sofern diese nicht vorhersehbar waren.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen, und eine Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

 

VII. Sicherungsrechte des Lieferanten

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
  2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Besteller (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.
  4. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferant wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Besteller seine Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Besteller seiner Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferanten ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Lieferanten diese Abtretung anzuzeigen.
  5. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Forderungen des Lieferanten in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an den Lieferanten im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferanten ab; die Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden.
  6. Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung aller gegenwärtigen Verbindlichkeiten der Geschäftsverbindung. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 % übersteigt.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Ferner ist der Besteller verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und den Lieferanten bei Beschädigung und Abhandenkommen der Sache sowie Besitzwechsel und Wechsel des Geschäftssitzes unverzüglich zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Für den Fall, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware erfolgen, hat der Besteller auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich diejenigen Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware aus dieser Geschäftsverbindung zwischen Besteller und Lieferant zur Verfügung zu stellen.

 

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, Monheim am Rhein. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

Terms and Conditions

I. General regulations

  1. The following general terms of business of the EWerk Renewable Energy Solutions
    Owner: Manuel Ernst are valid exclusively towards enterprisers.
  2. Deliveries and achievements of the EWerk Renewable Energy Solutions
    Owner: Manuel Ernst – (from now on: Supplier) occur exclusively to the following sales terms and terms of delivery.
  3. With the acceptance of an offer, a confirmation of order, at the latest, however, with the granting of an order or the acceptance of an achievement the customer recognizes that the sales terms and terms of delivery should be valid for the whole business relations with the supplier. The once agreed sales terms and terms of delivery are also valid for future completion of the contract as agreed.
  4. A silence of the supplier on different regulations of the customer is not to be looked as a consent with his conditions; their validity is contradicted. Every divergence of the sales terms and terms of delivery of the supplier is valid as a refusal of the order, still – also under reservation – occurred acceptance of a delivery as a consent with the sales terms and terms of delivery of the supplier.
  5. From the sales terms and terms of delivery divergent regulations need the written confirmation.
  6. All offers of the supplier occur not-binding.
  7. Orders become first by written confirmation of the supplier or implementation of the order legally binding. Additional agreements, reservations, changes or supplements of a contract need to her validity of the written confirmation of the supplier.

 

II. Danger crossing and dispatch

  1. The deliveries occur ex works (EXW). The danger goes, unless the parties have expressly agreed on something else, on the customer about – also if freight-free delivery has been agreed – as soon as the delivery has provided in the camp of the supplier for the customer and has been informed this about it. If the parties have agreed on sending of the product, the danger on the customer goes with the handing over to the forwarding agent, carrier or the person otherwise certain for the implementation of the sending über.1. The following general terms of business of the Prime Solar Solutions UG & Co. KG are valid exclusively towards enterprisers.
  2. The danger goes over on the customer – also if freight-free delivery has been agreed – as soon as the delivery is provided in the camp of the supplier for the customer, with agreed sending, as soon as the ready for use broadcasting has brought to the dispatch or has been fetched.
  3. Packaging and dispatch occur – at the expenses of the customer – with the traffic-customary care. If requested and costs of the customer the broadcasting is insured by the supplier against breakages, damages in transit and fire damages.
  4. Are not delivered by request of the customer’s wares or he is in acceptance delay, the danger goes over in the storage arranged by the suppliers on the customer. The customer bears originating costs. In addition, the supplier is entitled to withdraw with not timely or refused acceptance of his product by the customer from the contract or to require compensation because of non-fulfilment.

 

III. Prices and payment terms

  1. The prices are valid from camp of the supplier, plus of the valid legal value added tax and if necessary packing charges and forwarding expenses.
  2. The customer can charge only with such demands which are ascertained indisputable or legally.
  3. An achievement refusal right is entitled to the customer after §320 Civil Code only if his counterclaims have ascertained legally, indisputable or from the supplier have been recognised. A retention right is excluded, unless, the counterclaim of the customer comes from the same contractual relationship and is ascertained legally, indisputable or been recognised by the supplier. This is also valid for a retention right after §369 HGB.

The agreed remuneration is to be paid. If the price has increased at the time of the achievement performance by rise from included in the achievement performance the third (e.g., export and Import-/penal duties) to required remunerations by more than 10%, is valid the higher price. Lies of these 25% or more about the agreed price, the customer has the right to withdraw from the contract. This right must be immediately asserted after communication of the raised price. The prices get on plus the value added tax valid during the day to the calculation position.

 

IV. Terms, delay and impossibility

  1. Concerning the term for deliveries or achievements the mutual written explanations are authoritative.
  2. An agreed term is valid with the supply for the customer as kept. If the dispatch is agreed, a term is valid as protected if the ready for use broadcasting is brought to the dispatch. The observance of an agreed term assumes the timely entrance of all documents to be delivered by the customer and the observance of the agreed payment terms and other obligations of the customer. If these conditions are not fulfilled on time, the term is extended appropriately.
  3. If the disregard of a term is not more unpredictable for deliveries on mobilization, war, turmoil, strike, lockout, right or timely self-supply in spite of end of the covering transaction or the entry and from the supplier at least not of obstacles to be represented, the term is extended appropriately.
  4. The supplier does not stick for achievement obstacles in terms of figure 3, as far as to the supplier these are not to be added exceptionally under the point of view of the takeover or precaution fault.
  5. Claims of the customer to delay compensation and compensation claims because of non-fulfilment on account of delay or impossibility of the achievement of the supplier are limited to 10% of the value of that part of the delivery or achievement which cannot be taken because of the impossibility or the delay or not on time in useful use. The claims for compensation which go out the previously mentioned border are excluded in all cases of the delay or the impossibility, also at the end of an extension possibly sedate to the supplier. This is not valid, as far as is stuck in cases of the intention or the coarse carelessness by virtue of law compelling.
  6. The delivered objects are, even if they show inessential defects to accept from the customer. Part deliveries are allowed.

 

V. Resignation reservation

  1. The supplier is entitled to withdraw from the contract if about the property relations of the customer afterwards unfavorable circumstances become known, how in particular default from 25% or more of the due obligations with regard to demand of the supplier, payment setting, predominantly futile execution measure, protest of a cheque to be cashed by the customer or change or if the customer about his property an application for opening of the insolvency procedure has made, an assurance in lieu of an oath after §807 ZPO was delivered or the insolvency procedure about his property was opened or the opening was rejected in the absence of mass.
  2. In the event of missing, not correct or delayed selfdelivery, the supplier is entitled to withdraw from the contract.

 

VI. Guarantee and liability

  1. The supplier sticks for the defects to which also the absence of assured qualities counts in accordance with the following regulations:
    a) The customer is obliged to examine deliveries immediately. The statement of defects must be announced to the supplier within an exclusion term of one week under information of the concrete objection in writing. The term begins with open defects with the handing over, with concealed with the discovery. At the end of the term without rebuke of defects guarantee claims are excluded. The rebuke term is valid for non-businessmen merely for evident defects and amounts two weeks.
    b) With entitled defects the supplier is entitled to the spare delivery. If the spare delivery is not produced in adequate term, it is refused or she misses for other reasons, the customer can require cancellation of the contract (change) or lowering of the reimbursement (decrease).
    c) The guarantee term amounts a year, beginning with delivery of the product or production of the work. Compensation claims of the customer because of a lack come under the statute of limitations after one year from delivery / supply of the product. This is not valid if the supplier has acted deliberately or roughly negligently or by the injury of life, body or health of the customer.
    d) The right of the customer to assert claims from defects comes under the statute of limitations within six months from danger crossing, at the latest from handing over of the delivery or achievement. For finishing touches the guarantee term amounts three months, for spare deliveries or compensations six months. She runs at least up to the expiry of the original guarantee term for the object of delivery or achievement object. The preceding regulations about guarantee terms are not valid, as far as the law compelling longer terms prescribes.
    e) Further claims of the customer are excluded, in particular a claim to substitute of the damages which have not originated in the object of delivery themselves. This is not valid, as far as with personal damages or damages to privately used things according to the product liability law or as far as in cases of the intention, the coarse carelessness, the absence of assured qualities and for the culpable injury of essential contract duties (cardinal’s duties) by virtue of law compelling is stuck.
  2. Other compensation claims of the customer, in particular from positive breach of contract, from the injury of duties at the contract negotiations or from unauthorized actions are excluded if coarse carelessness or intention are not to be charged with the supplier, his representatives or his fulfilment assistants. The supplier sticks from the previously mentioned legal institutes not for lack secondary damages.
  3. As far as a liability for the damages which are not based on the injury of life, body or health of the customer, and a carelessness is not excluded such claims come under the statute of limitations within one year, beginning with the origin of the claim.

 

VII. Protection rights of the supplier

  1. The delivered product remains a property of the supplier up to the fulfilment of all present and future demands which are entitled to the supplier, immediately for which legal argument, against the customer.
  2. The customer is entitled to the processing of the delivered product within the scope of his regular business concern. The processing of the product occurs for the supplier without obliging him; the new things become a property of the supplier. The supplier does not acquire from processing with others, to the supplier to belonging goods joint ownership in the thing made anew after the relation of the calculation value of the reservation product to the other processed objects. In case of the connection, mixture or confusion the supplier becomes a co-owner according to the legal regulations. Should the property of the supplier set, nevertheless and become an owner the customer (co), he transfers by now on the supplier his property after the relation of the calculation value of the reservation product to the other processed objects than security. The customer has to keep in all called cases in the property or joint ownership of the supplier standing thing for this free of charge.
  3. The customer is entitled to dispose of the goods in crude like in the processed state within the scope of his regular business concern. The disposal authorization automatically goes out with a futile execution attempt with the customer, in protest of a cheque to be cashed by the customer or change as well as with position of an application for opening of the settlement proceedings or liquidation proceedings of the property of the customer. For the rest, other orders about the reservation product, in particular pledge and protection conveyance are inadmissible.
  4. The customer already resigns now to the supplier everybody from the wide disposal of the reservation product in processed and crude state to originating demands with all subsidiary rights. In case of the disposal of processed, linked, mixed or mixed reservation product the supplier acquires the top-flight instalment which corresponds to the proportional portion of the calculation value of his delivered product plus of a security impact of 5%. The customer is entitled provisory of the cancellation possible any time to draw the demands resigned to the supplier in the regular business concern. The supplier will make of his own debit competence no use, as long as the customer pays to his bills of debt – also follows towards third – as agreed. If the customer resigns his connection demand to a Factoring institute within the scope of a so-called real Factoring under takeover of the collection risk, the customer of his claims resigns against the Factoring institute on payment of the Factoring proceed to the supplier and undertakes to indicate this cession the Factoring institute immediately after calculation position by the suppliers.
  5. Without explicit written approval of the supplier the customer is not entitled to put the demands of the supplier into a current account. The customer is not authorized furthermore to put the demands in advance resigned to the supplier from the wide disposal of the delivered product in the processed or crude state into a current account controlled with the buyer. As a precaution the customer resigns his claims from the periodical balances and a final balance to the extent of the secure demands to the supplier; the cession encloses causal and abstract balances.
  6. The protection rights of the supplier will end only with entire fulfilment of all present obligations of the business connection. On payment by cheque or change the protection rights go out only when finally the customer has redeemed the paper and a resort is not possible against the supplier any more. The supplier is obliged to release securities after his choice, as soon as the value of the existing securities exceeds the demands of the supplier about more than 20%.
  7. The customer is obliged to inform the supplier immediately about execution measures of third in the reservation product and in other securities under handing over of the documents necessary for the contradiction. To the supplier originating intervention costs go to loads of the customer, provided that the intervention was successful and was tried with the defendant as a cost debtor the execution in vain or, however, the failure of the customer is to be represented. For the case that execution measures occur in the reservation product the customer by request of the supplier immediately has to make available those buyers of crude or processed reservation product from this business connection between customer and supplier.

 

VIII. Final regulations

  1. The contract remains obliging also with juridical ineffectiveness of single points in his remaining parts. This is not valid if the holding on showed an unreasonable hardness for a party in the contract.
  2. German right is valid for the contractual relations to the exclusion of the UN-purchase right (CISG).
  3. Sole legal venue is if the customer is an independent commercial agent, legal entity of the public right or public law special property, for everybody from the contractual relationship indirectly or immediately proving disputes, Monheim am Rhein. The supplier is entitled to take up the customer also in his general legal venue.

Widerrufsbelehrung

Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

EWerk Renewable Energy Solutions
Owner: Manuel Ernst, Mittelstrasse 11 - 13, D - 40789 Monheim am Rhein, Deutschland, Fax: +49 3212 12 70 195, info@pv-werk.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, betragen diese 45,00 EUR. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Schäden oder Verschmutzungen am Gerät stellen einen Wertverlust dar, für den Sie aufkommen müssen.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An
EWerk Renewable Energy Solutions
Mittelstrasse 11 – 13
D – 40789 Monheim am Rhein

Fax: +49 3212 12 70 195
E-Mail: info@pv-werk.de

— Hiermit widerrufe(n ) ich/wir ( *) den von mir/uns ( *) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (* )/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (* )
— Bestellt am (* )/erhalten am ( *)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum

( *) Unzutreffendes streichen.

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